ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Deluxe the Radioband im Management
der Echopark Service GmbH und Co & KG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der Deluxe the Radioband (nachstehend „wir“ oder „Band“ genannt) und dem Auftraggeber. Unsere Auftritte, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kunden als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Abnahme Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§1 Vertragsschluss

  1. Alle von uns abgegebenen Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der Inhalt von uns erstellter und dem Auftraggeber übermittelter Besprechungsprotokolle (Logbuch-Protokolle) verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach deren Erhalt widerspricht.
  4. Ein der Band schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Band die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt oder wenn der Auftrag zu Bedingungen erteilt wurde, die sich nicht mit dem Angebot des Managements der Band decken.
  5. Das Künstlerengagement mit entsprechenden Vertrag wird immer unter Vorbehalt einer TV / Radio Klausel geschlossen. Diese besagt, dass wenn ein Auftritt für einen TV oder Radiosender auf den gleichen Termin fällt, wie er in der Auftragserteilung vereinbart wurde, die Band und Ihr Management das Recht haben, von der Erfüllung des Auftrages zurückzutreten. Dies muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.

§2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Band rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle, für die sachgemäße Durchführung des Auftritts benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Band alle in der Bühnenanweisung geforderten Voraussetzungen zu schaffen, um das Engagement reibungslos zu ermöglichen. Dazu zählt insbesondere ein passender Bühnenaufbau nach Vorgabe der Band und die technische Ausstattung für eine optimale visuelle und akustische Wiedergabe der Band.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe der Band oder Ihres Managements Werbemittel wie Fotos, Texte etc für die jeweilige Veranstaltung zu verwenden. Diese müssen in jedem Fall durch Band oder Management ausdrücklich freigegeben werden.
  4. Der Auftraggeber hat das Recht, von der Band PR und Werbematerial – soweit vorhanden – zu erbitten. Alle Kosten für Werbungsmaßnahmen trägt der Veranstalter.
  5. Die Nutzungsrechte der von der Band zur Verfügung gestellten Audio und Videomaterialien gelten ausschließlich nur für die in der Auftragserteilung vereinbarten Veranstaltungen. Für eine Verwendung durch Dritte oder weitere Verwendungen ist eine schriftliche Zustimmung von Management oder Band notwendig.
  6. Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Gage und aller etwaiger Fremdkosten (nach Management – Auslage) sowie der vertragsgemäßen Erfüllung des Engagements durch Band und Auftragserteiler gehen das Recht zur Bewerbung, Nachbereitung und Berichterstattung zur besagten Veranstaltung an beide Seiten über! Sollte bei unvollständiger Bezahlung keine Einigung zu erzielen sein, ist es dem Auftragserteiler untersagt, mit dem Engagement oder dem Event Werbung oder PR Arbeit zu betreiben. Die Band und Ihr Management behalten sich Vergütungsansprüche vor.
  7. Die zur Verfügung gestellten Werbematerialien bleiben Eigentum der Band und ihrem Management und sind nur im Zusammenhang mit dem beauftragten Engagement zu verwenden.
  8. Die Band ist berechtigt, wenn nicht schriftlich und ausdrücklich im Vorfeld anders vereinbart, die von ihr zugesagte Veranstaltung zu Eigenwerbungszwecken zu veröffentlichen. Dazu zählen Aufzählungen in Referenzlisten, die VÖ durch alle bekannten und zukünftigen Social Media Kanäle sowie die Verwendung von Bild, Video und Audiomaterial als Info oder Werbematerial in allen aktuellen und zukünftigen Medien.
  9. Der Auftraggeber stellt der Band eine ausreichend große Bühne zur Verfügung. Ebenso willigt der Auftraggeber in die Gestaltung der Bühne von Deluxe the radioband mit entsprechenden Aufbauten ein. Details finden sich in der dem Vertrag angehängten Bühnenbeschreibung. Ausnahmen sind nur nach schriftlicher Absprache möglich.
  10. Der Auftraggeber stellt der Band eine eigene Garderobe zur Verfügung. Details finden sich in der an den Vertrag angehängten Bühnenbeschreibung.
  11. Der Auftraggeber stellt der Band und der technischen Crew vom Zeitpunkt des Eintreffens bis zur Abreise ausreichend gekühlte Getränke und Catering zur Verfügung. Details finden sich in der dem Vertrag angehängten Bühnenbeschreibung.
  12. Der Auftraggeber kann im Falle von ihm verschuldeten Verschiebungen im Programmablauf nicht die vertraglich vereinbarte Endzeit für den Auftritt der Band überschreiten.
  13. Der Auftraggeber stellt der Band eine ausreichend große Bühne, einen 0,8m hohen Raiser entweder als 6×2 m oder besser als 7×2 m Variante mittig im hinteren Teil der Bühne zur Verfügung. Zudem wird eine dem Anlass angemessene Lightshow zur Verfügung gestellt, die aus einer Frontausleuchtung sowie einer hinteren Ausleuchtung mit Weisslicht besteht und alle Musiker gut sichtbar ausleuchtet. Zudem wird Showlicht von einer geschulten Fachkraft passend zum Programm der Band zur Verfügung gestellt.
  14. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Band alle technischen Voraussetzungen laut der dem Vertrag beigefügten Bühnenanweisung vorfindet. Dabei sind die genaue Verkabelung, die exakten Mikrofone, die entsprechenden InEar-Systeme und die Mischpulte für Monitor und FoH für die Band vorzuhalten. Andernfalls kann die Band nicht die von Ihr für diese Geräte programmierte Show einsetzen und ihr übliches Programm nur unvollständig präsentieren!
  15. Der Auftraggeber sorgt für den Zeitpunkt der Anlieferung und den Zeitpunkt der Abholung mindestens für 2 Helfer, die beim Verladen der Backline und Instrumente sowie weiterer Ausstattung die Crew der Band unterstützen. Sollten diese Helfer nicht vor Ort sein, kann das Fahrzeug mit der Backline nicht entladen werden. Für die daraus entstehenden Verzögerungen haftet der Auftraggeber. Im ungünstigsten Fall kann dies auch zum Ausfall des Auftritts führen.

§3 Rechte und Pflichten der Band

  1. Der Umfang der künstlerischen und technischen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten sowie den unwidersprochenen Logbuch-Protokollen. Wir sind berechtigt und durch die Beauftragung bevollmächtigt, die durch den Auftraggeber gewünschten künstlerischen und technischen Leistungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Dies ist immer dann erforderlich, wenn durch Krankheit oder widrige Umstände eine Erfüllung der Beauftragung durch die Band nicht möglich ist. In allen Fällen, in denen die TV / Radio Klausel greift, ist die Band nicht verpflichtet, für Ersatz zu sorgen.
  2. Im Falle eines Ausfalles der vereinbarten Veranstaltung durch Verschulden des Veranstalters oder Auftraggebers ist die Band berechtigt, die gesamte Gage als Ausfallhonorar geltend zu machen oder bei Vorauskasse einzubehalten.
  3. Ist für die Auftragserfüllung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich und kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, so sind die Band und Ihr Management berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Daneben ist die Band oder Ihr Management bei Verletzung von Mitwirkungspflichten berechtigt, vom Engagement ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollten nach der Erfüllung des Bandengagements im Zuge von Abreise oder technischem Rückbau die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verletzt werden, ist die Band oder Ihr Management berechtigt, in einer Schlussrechnung die zusätzlich entstandenen Kosten vom Auftraggeber einzufordern sowie eine Strafzahlung zu erhalten.
  4. Wir haben das Recht, auf allen Vervielfältigungsstücken, Plakaten, Social Media Kanälen mit vollem Namen und Bild erwähnt zu werden.
  5. Die Band stellt kostenpflichtig einen Audioengineer für den FOH zur Verfügung. Dieser gehört als Bandmitglied immer zu Buchung von Deluxe the radioband dazu. Nur nach vorheriger schriftlicher Absprache sind Ausnahmen zulässig. Diesem Mitarbeiter der Band ist durch den VA und durch den technischen Dienstleister alles an Unterstützung für einen reibungslosen Ablauf des Auftrittes der Band zu gewähren und zu ermöglichen.
  6. Die Band verpflichtet sich jeden Auftritt so musikalisch perfekt wie möglich zu gestalten.
  7. Die Band behält die Hoheit über das Programm und die Reihenfolge der Darbietungen. Im Vertrag sind die Spielzeiten, Anfangs und Endzeit festgehalten.
  8. Die Band stellt für den Auftritt die komplette Backline und alle Instrumente zur Verfügung. Ebenfalls sorgt das Management für den An- und Abtransport der Instrumente, der Deko und des Zubehörs.
  9. Sollte die Band über die vereinbarte Spielzeit hinaus auf Wunsch des Auftraggebers verlängern sollen, ist immer ein Aufpreis fällig. Mindestens in Höhe von 1500 Euro netto! Die Band gibt in der Regel maximal 2 Zugaben, die nicht als Verlängerung zu werten sind! Die Anzahl der Zugaben bleibt der Band überlassen.
  10. Überschreitet das Engagement der Band im Einzugsgebiet von 150 km um Essen die Schlusszeit von 1 Uhr morgens ist in jedem Fall eine Übernachtungsmöglichkeit durch den Auftraggeber zu stellen.

§4 Vertragsstrafe

Unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender Ansprüche bei jedem Verstoß gegen §1, § 2 und § 3 verpflichtet, falls es zu keiner gütlichen Einigung zwischen Auftraggeber und Band kommen sollte, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 an das Management zu zahlen.

§5 Honorar

  1. Das Honorar für die Band sowie Reisekosten, Transportkosten und Übernachtungskosten werden in einem entsprechenden Angebot geregelt.
  2. Gleichgültig, ob es sich um einen kurzen oder langen Auftritt handelt, bleiben die Honorare für die Musiker identisch.
  3. Sofern es bei langfristigen Vertragsbeziehungen keine vertragliche Vereinbarung zur Vertragsanpassung gibt, sind wir berechtigt, die Honorare und Transportkosten sowie Reisekosten für Auftritte, die mehr als 6 Monate nach Unterschrift in der Zukunft liegen, an äußere Umstände wie Inflation oder gestiegene Betriebskosten sowie Erhöhung der Kosten von Freiberuflern anzupassen. Diese Erhöhung wird mindestens 4 Wochen vor Auftritt der Band angezeigt.
  4. Die Agentur ist berechtigt, auch für Proben oder Vorbereitungen ein angemessenes Honorar zu verlangen. Dieses wird auch bei Nichtgefallen oder bei nicht von der Band oder Ihrem Management zu vertretener Nichtverwendung der Gesamtleistungen oder Beratungen fällig. Die Band ist insoweit berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen erbrachten Leistungen und Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
  5. Grundsätzlich wird vom Management und der Band bei Neukunden eine Vorauszahlung erwartet. Bei Kunden, die erneut Deluxe the radioband buchen, wird eine Anzahlung in Höhe von 50% erwartet. Das Angebot/Vertrag regelt die Zahlungsweise jeweils entsprechend.
  6. Bei Auftragsstornierung ab der 12 Woche vor Auftrittsdatum werden zur Aufwandsentschädigung eine Storno-/Bearbeitungsgebühr von mind. 50% des voraussichtlichen Auftragsvolumens sowie bereits entstandene Leistungskosten in Rechnung gestellt. Ab 8 Wochen vor Auftrittsdatum wird die volle Gage fällig.

§6 Haftung

  1. Die Band haftet nicht für Mängel in der Klangübertragung oder visuellen Übertragungen.
  2. Alle künstlerischen Darbietungen werden von Menschen durchgeführt, die eine nicht immer konstante Leistung abrufen können, daher übernimmt die Band auch keine Haftung im Falle von Minderleistungen bei Musikern/innen oder Sänger/innen.
  3. Der Auftraggeber haftet für das gesamte Equipment sowie die technische Ausstattung, welche durch die Band Ihr Management oder dritte Dienstleister in die Veranstaltung eingebracht werden, im Falle von Vandalismus, Diebstahl, Beschädigungen, Überspannung, Fehlbedienung durch Dritte, Wasserschäden, Regen, Sturm, Schnee, Hagel, Hochwasser, unsachgemäße Bedienung, unautorisierte Benutzung durch Dritte.
  4. Der Veranstalter haftet für den gesamten Inhalt der Garderobe oder anderer der Band zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
  5. Unsere EDV wird regelmäßig auf Viren überprüft. Bei Lieferung von Daten oder im Austausch rund um das geplante Engagement ist der Auftraggeber für die endgültige Überprüfung zuständig. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche können nicht anerkannt werden.
  6. Haben wir den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken bei der Auftragsabwicklung hingewiesen und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Durchführung, haften wir nicht für daraus entstehende Schäden oder Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber stellt uns in diesen Fällen von Schäden und Ansprüchen Dritter frei.
  7. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung leisten und leisten können. Von uns vorgeschlagene Konzepte, Texte, Gestaltungen etc. werden von uns nicht auf Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft. Eine rechtliche Prüfung muss durch den Auftraggeber erfolgen. Insoweit schließt die Agentur jede Haftung auch für mittelbare Schäden des Auftraggebers aus.
  8. Die Band und Ihr Management beschränkt die Haftung für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auf vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Für andere Schäden beschränkt das Management die Haftung für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch nicht mit der Vertragserfüllung befasste Dritte entstehen, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. In diesen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab.
  9. Das Management und die Band übernehmen keine Haftung für Störungen und Schäden, die aufgrund von Bedienungsfehlern auftreten. Das Management ist nicht verantwortlich für Störungen aufgrund mangelnder Kommunikation der Vertragspartner. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er ggf. einen neuen Programmstandard bzw. inhaltliche Veränderung in der Performance der Band akzeptieren muss.
  10. Die Band übernimmt keine Haftung für bestimmte Google-Rankings oder Rankings anderer Suchmaschinen sowie für etwaige Social Media Posts, die im Zusammenhang mit der beauftragten Veranstaltung stehen.
  11. Sollte durch höhere Gewalt oder gesundheitliche Einschränkungen nicht vorhersehbare Problem in der Performance der Band eine Minderleistung entstehen, übernehmen Band und Management keine Haftung für die daraus resultierenden Konsequenzen. Dies gilt bei Krankheit oder Verspätung in der Anreise (z. B. Stau, Flugausfall, Zugverspätung etc).
  12. Die Band übernimmt keine Haftung für eventuell entstehende Schäden beim Zuhörer durch Lautstärke oder fehlende Sicherheitsmaßnahmen. Die Band geht immer davon aus, dass der Veranstalter oder Auftraggeber alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen genau einhält. Zudem setzen das Management und die Band voraus, dass der Auftraggeber im Besitz aller notwendigen Genehmigungen zur Durchführung des Auftrittes der Band ist. Auch hier lehnt die Band im Falle eines nicht vorhanden seins etwaiger Genehmigungen jede Form der Haftung ab und verweist auf die Möglichkeit des Auftraggebers, Einfluss auf die Durchführung der Veranstaltung zu nehmen.
  13. Die Band haftet nicht für entstehende Schäden im Falle eines Ausfalls oder teilweisen Ausfalls sowie Verzögerungen des Konzertes bei Vertragsverletzungen wie ausbleibende Bezahlung, fehlende bauliche und technische Voraussetzungen, Einhaltung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen, Bereitstellung von Helfern, die laut Bühnenanweisung Vertragsbestandteil sind.

§7 KSK und GEMA

  1. Der Veranstalter oder Auftraggeber trägt die Verantwortung zur GEMA Anmeldung. Die Band stellt gerne im Nachgang die genaue Anzahl der aufgeführten Werke und deren Titel zur Verfügung, um eine ordnungsgemäße Anmeldung zu ermöglichen.
  2. Die Band oder das Management werden mit der Abschlussrechnung den aktuellen gesetzlichen KSK Hebesatz in Rechnung stellen.

§8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf sämtliche Verträge findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist – soweit zulässig – Konstanz. Dies gilt nicht, sofern bei Streitigkeiten über Urheberrechtsangelegenheiten ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist.

§9 Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung von ihm selbst oder Dritten bekannt gegebenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV Anlage gespeichert und von uns verarbeitet werden.

§10 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.